Änderungsantrag zu Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling

Änderungsantrag zum TOP 11 im Stadtrat am 05.10.2021

06.10.2021 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Wesseling

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Esser,

die Fraktion der FDP im Rat der Stadt Wesseling beantragt zur nächsten Sitzung des Stadtrates am 5.10.2021 zum Punkt 11 der Tagesordnung „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling“, die folgenden Änderungsanträge zu beraten.

Beschlussentwurf:

1. Streichung von §4 Abs. 1 Satz 2:

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Tiere, insbesondere Hunde und Pferde, jederzeit so zu führen, dass durch sie niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

2. Streichung „Friedhöfen“ in §4 Abs. 2 Ziffer a:

von Kinderspielplätzen, Spiel-und Sportanlagen und Schulgeländen ferngehalten werden,

3. Streichung §4 Abs. 2 Ziffer b

4. Streichung §4 Abs. 3

5. Änderung in §4 Abs. 6:

Die nach Absatz 2 verantwortlichen Personen haben Kot im öffentlichen Verkehrsraum und in Anlagen unverzüglich und möglichst vollständig zu entfernen.

6. Änderung in §4 Abs. 7:

Wildlebende Tiere (insbesondere Tauben und Ratten) dürfen nicht zielgerichtet gefüttert werden.

7. Streichung §7 Abs. 3

8. Änderung in §9Abs. 2:

Direkt an Straßen oder Gehwege grenzende und frei erreichbare Keller schächte oder ähnliche Öffnungen müssen mit festen Abdeckungen versehen sein. Diese sind so anzubringen und zu erhalten, dass niemand gefährdet wird.

9. Änderung in §10 Abs. 2:

Auf Kinderspielplätzen ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen. Insbesondere Aktivitäten wie Fahren mit Fahrrädern, Inlineskatern, Skateboards o.ä. sowie Ballspiele jeglicher Art sind zu unterlassen, wenn andere Besucher des Spielplatzes dadurch gestört oder belästigt werden.

10. Streichung „oder sonstiger Drogen“ in §10Abs. 4 Ziffer b:

der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen, Erzeugnissen (z.B. E-Zigaretten, Shishas),

11. Streichung §14 Absätze 1, 2, 3 Satz 3 und 7

12. Streichung §15 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 5

13. Streichung §15 Absatz 3 Ziffer 2

Begründung:

Zu 1 (§4 Abs 1): LHundG NRW regelt bereits, wo welche Arten von Hunden an der Leine zu führen sind. § 4(1) Satz 2 geht weit darüber hinaus. Wann sich ein Mensch erschrickt oder belästigt fühlt, ist höchst subjektiv. Die Regelung käme so einer generellen Leinenpflicht gleich, die nicht gerechtfertigt ist und dem Tierwohl schadet.

Zu 2 (§4 Abs.2 Ziffer a): Aus unserer Sicht spricht nichts gegen friedliche Hunde auf Friedhöfen. Ein generelles Verbot ist nicht angebracht. Zu 2 (§4 Abs.2 Ziffer b): Beschmutzungen lassen sich nicht verhindern. Es steht außer Frage, dass Hundekot entfernt werden muss. Das regelt aber § 4 Abs. 6ausreichend.Zu 4 (§4 Abs. 3): Dass Gesetze einzuhalten sind, braucht man in einer Verordnung nicht explizit vorschreiben.

Zu 5 (§4 Abs 6): In der vorliegenden Form würde dieser Absatz auch für Haare und Urin gelten. Das ist aus Sicht der FDP-Fraktion nicht praktikabel. Ein vollständiges Entfernen geht nicht immer. Je nach Konsistenz sind Rückstände unvermeidlich.

Zu 6 (§4 Abs 7): Eine ausschließliche Festlegung auf Tauben ist aus Sicht der FDP-Fraktion nicht weitgehend genug. Auch etwa Ratten, Mäuse oder Marder sollten nicht angefüttert werden. Laut Duden ist überdies das Wort gezielt ein Synonym für das Wort zielgerichtet. Eine Vermeidung von Redundanz ohne klare Begriffsunterscheidung ist daher angebracht.

Zu 7 (§7 Abs. 3): Dieser Absatz ist sehr subjektiv, ohne eine klare Definition von „grob“. Aus Sicht der FDP-Fraktion reicht hier §1 der StVO aus.

Zu 8 (§9 Abs.2): Dieser Absatz gilt in der vorgelegten Form auch für weit von der Straße entfernte Kellerschächte auf Privatgelände. Hier ist der Zugang für Passanten nicht gegeben.

Zu 9 (§10 Abs. 2): Die FDP-Fraktion spricht sich gegen eine übermäßige Reglementierung davon aus, wie Kinder auf Spielplätzen zu spielen haben. Das oberste Gebot ist die gegenseitige Rücksichtnahme.

Zu 10 (§10 Abs. 4 Ziffer b): Sonstige Drogen sind ohnehin illegal und müssen hier nicht explizit erwähnt werden.

Zu 11(§14 Absätze 1, 2, 3 Satz 3und 7): Nötigung (aggressives Betteln), nächtliche Ruhestörung etc. sind gesetzlich verboten. Einer weiteren Regelung bedarf es aus unserer Sicht nicht. Wer sich zum Betteln gezwungen sieht, darf nicht an der Ausübung seiner Aufsichtspflicht über Kinder oder Tiere gehindert werden. Die Regelungen zu elektronischer Verstärkung sind zumindest in der vorliegenden Form nicht sinnvoll, da sie jede Verwendung elektronischer Musikinstrumente und bereits die elektronische Verstärkung eines Kopfhörerausgangs ungerechtfertigter Weiseverbieten.

Zu 12 (§15 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 5): Für die FDP-Fraktion ist nicht ersichtlich, warum im Entenfang das Grillen erlaubt sein soll, im Rheinpark aber nicht. Abhängig davon, ob ein Erlaubnisvorbehalt explizit genannt werden muss, sind die Ziffern 2 und 3 zu streichen, da es möglich sein muss, bei Schul-oder Sportfesten einen Grill aufstellen zu können.

Zu 13 (§15 Absatz 3 Ziffer 2): Für die FDP-Fraktion erschließt es sich nicht, warum Einweggrills bei Beachtung der anderen Vorgaben verboten sein sollten.

			

				
				

Max Zöller

stv. Stadtverbandsvorsitzender, Fraktionsvorsitzender

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Thorsten Karl

Schatzmeister, stv. Fraktionsvorsitzender

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